In Solingen in Nordrhein-Westfalen wurden nach aktuellen Medienberichten mehrere Waschbär-Jungtiere von einem Vordach gerettet. Die Tiere sollen sich in rund fünf Metern Höhe in einer Gefahrenlage befunden haben. Die Feuerwehr rückte an, brachte die Tiere zunächst in Sicherheit; später wurden die Jungtiere dem zuständigen Jäger übergeben. Nach Berichten von BILD und dem Solinger Tageblatt wurden die Tiere anschließend getötet beziehungsweise erschossen.
Allein dieser Ablauf macht uns fassungslos.
Da werden Jungtiere aus einer akuten Notlage gerettet — nur damit sie danach sterben müssen. Und wieder wird öffentlich der Eindruck erweckt, die EU-Verordnung über invasive Arten lasse angeblich keine andere Möglichkeit zu.
Genau diese Darstellung halten wir für gefährlich, verkürzt und in dieser Pauschalität falsch.
Ja, der Waschbär ist eine invasive gebietsfremde Art von unionsweiter Bedeutung. Ja, für diese Tiere gelten besondere rechtliche Vorgaben. Ja, Waschbären dürfen nicht einfach privat aufgenommen, gehalten, weitergegeben, transportiert oder wieder ausgewildert werden.
Aber daraus folgt gerade nicht, dass jedes gefundene Waschbärbaby automatisch, sofort und alternativlos getötet werden muss.
Die oft wiederholte Aussage, „die EU-Verordnung schreibt die Tötung vor“, ist so nicht haltbar.
Die EU-Verordnung Nr. 1143/2014 regelt nicht pauschal: „Waschbär gefunden = töten.“ Sie regelt die Prävention und das Management invasiver gebietsfremder Arten. Für bereits weit verbreitete Arten sieht Artikel 19 sogenannte Managementmaßnahmen vor. Das Bundesamt für Naturschutz erklärt dazu, dass für weit verbreitete Arten Management- und Maßnahmenblätter erarbeitet werden und dass die Länder bei Umsetzung, Priorisierung und Auswahl der konkreten Maßnahmen Gestaltungsspielräume haben. Jede Maßnahme muss im Einzelfall abgewogen werden.
Noch deutlicher wird es in den Managementunterlagen selbst: Dort heißt es ausdrücklich, dass die EU-Verordnung sowohl tödliche als auch nicht tödliche Maßnahmen zulässt. Für Waschbären wird sogar ausdrücklich die Möglichkeit der Haltung sowie die Aufnahme und Weitergabe durch Auffangstationen als Managementoption genannt — unter strengen Voraussetzungen, insbesondere ausbruchssichere Haltung und dauerhafte Verhinderung der Fortpflanzung.
Das bedeutet:
Die EU-Verordnung ist keine pauschale Tötungsanordnung.
Die EU-Verordnung ist kein Freifahrtschein für blindes Töten.
Und die EU-Verordnung ist schon gar keine Ausrede dafür, hilflose Jungtiere als Problem zu behandeln, das man bequem beseitigt.
Auch andere Bundesländer zeigen, dass es rechtlich differenzierter geht. Schleswig-Holstein weist offiziell darauf hin, dass gerade für Waschbären über das Management nach Art. 19 eine Haltungsoption besteht, sofern die Tiere unter Verschluss gehalten werden und eine Fortpflanzung verhindert wird. Für Waschbären werden dort zusätzlich Mitteilungspflichten, Kennzeichnung, Abstimmung mit dem Jagdausübungsberechtigten, geeignete Gehege und Kastration/Sterilisation genannt.
Das ist kein Aufruf zur unkontrollierten Aufnahme von Waschbären. Im Gegenteil.
Es zeigt aber: Es gibt rechtliche Möglichkeiten jenseits der Kugel.
Und genau darüber muss gesprochen werden.
Natürlich unterliegen Waschbären in Nordrhein-Westfalen dem Jagdrecht. Nach der aktuellen Landesjagdzeitenverordnung NRW sind erwachsene Waschbären vom 1. August bis 28. Februar bejagbar; Jungwaschbären sind ganzjährig bejagbar.
Aber auch das bedeutet nicht automatisch, dass jedes hilflose Jungtier nach einer Rettung zwingend getötet werden muss. „Bejagbar“ heißt nicht „muss getötet werden“. Zwischen rechtlicher Möglichkeit und angeblicher rechtlicher Pflicht besteht ein entscheidender Unterschied.
Und genau dieser Unterschied wird in der öffentlichen Darstellung häufig verwischt.
Wir sagen klar:
Ein Tier darf nicht nur deshalb jede Chance verlieren, weil es zur falschen Art gehört.
Ein Waschbärbaby hat nicht entschieden, in Deutschland geboren zu werden. Es hat nicht entschieden, als invasive Art gelistet zu werden. Es trägt keine Schuld daran, dass Menschen diese Art einst nach Europa gebracht, verbreitet und anschließend zum Problem erklärt haben.
Wir verkennen nicht, dass invasive Arten ökologische Schäden verursachen können. Wir verkennen auch nicht, dass der Waschbär naturschutzfachlich ein schwieriges Thema ist. Aber Tierschutz bedeutet gerade, nicht in einfachen Feindbildern zu denken.
Ein Tier ist kein Aktenzeichen.
Ein Jungtier ist kein Verwaltungsproblem.
Ein Lebewesen ist kein Störfaktor, den man nach einer Rettung einfach entsorgt.
Auch bei invasiven Arten gilt: Maßnahmen müssen verhältnismäßig, sachlich begründet und tierschutzgerecht sein. Die Managementunterlagen weisen ausdrücklich darauf hin, dass vermeidbare Schmerzen, Qualen oder Leiden zu ersparen sind und dass zusätzlich das deutsche Tierschutzgesetz gilt.
Und nach § 17 Tierschutzgesetz ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund strafbar. Der „vernünftige Grund“ darf nicht durch pauschale Parolen ersetzt werden.
Deshalb lehnen wir vom Tiernotruf Saarland ein pauschales, kaltblütiges Töten von Waschbären ab.
Wir unterstützen nicht, dass gerettete Jungtiere automatisch getötet werden, nur weil es sich um Waschbären handelt.
Wir unterstützen nicht, dass Bürgerinnen und Bürgern erzählt wird, die EU schreibe angeblich immer die sofortige Tötung vor.
Und wir unterstützen nicht, dass Tierschutz dort endet, wo ein Tier unbequem wird.
Was wir aber ebenso deutlich sagen:
Bitte handelt nicht eigenmächtig.
Niemand sollte Waschbären einfach privat einsammeln, behalten, weitergeben, über Landesgrenzen transportieren oder irgendwo aussetzen. Das kann rechtlich problematisch sein und dem Tier am Ende mehr schaden als helfen.
Gerade weil die Rechtslage komplex ist, klären wir vom Tiernotruf Saarland aktuell ab, welche rechtlich zulässigen Möglichkeiten es im Saarland gibt, wenn ein verletzter, hilfloser oder verwaister Waschbär gefunden wird.
Wir prüfen derzeit, wer in einem solchen Fall zuständig ist, welche Stellen eingebunden werden müssen und ob es im Zweifel geeignete Auffangmöglichkeiten gibt — auch außerhalb des Saarlandes, etwa in Rheinland-Pfalz oder Hessen, sofern dies rechtlich zulässig, abgestimmt und tierschutzgerecht möglich ist.
Unser Ziel ist nicht, Gesetze zu umgehen.
Unser Ziel ist, Gesetze korrekt anzuwenden — und dabei den Tierschutz nicht zu vergessen.
Denn die Rechtslage ist differenzierter, als manche sie darstellen.
Die EU-Verordnung verbietet vieles.
Sie erlaubt Managementmaßnahmen.
Sie erlaubt auch tödliche Maßnahmen.
Aber sie befiehlt nicht pauschal die sofortige Tötung jedes gefundenen Waschbären.
Wer etwas anderes behauptet, verkürzt die Rechtslage massiv.
Und wenn diese Verkürzung dazu führt, dass hilflose Jungtiere nach einer Rettung erschossen werden, dann müssen wir als Tierschutzverein widersprechen.
Nicht jeder Waschbär kann gerettet werden.
Nicht jeder Fall wird eine einfache Lösung haben.
Aber jedes Tier verdient zumindest eine saubere Prüfung, bevor über Leben und Tod entschieden wird.
Wir stehen für sachlichen, rechtssicheren und konsequenten Tierschutz.
Auch dann, wenn es unbequem wird.
Auch dann, wenn es um invasive Arten geht.
Auch dann, wenn andere lieber den einfachsten Weg wählen.
Tiernotruf Saarland
Ehrenamtlicher Verein im Einsatz für Tiere in Not
Juristischer Quellenblock für unter den Beitrag
Quellen und rechtliche Einordnung:
- Fall Solingen/NRW: Nach Berichten von BILD und Solinger Tageblatt wurden mehrere Waschbär-Jungtiere in Solingen durch die Feuerwehr aus einer Gefahrenlage gerettet und anschließend dem zuständigen Jäger übergeben; nach BILD wurden die Tiere später getötet beziehungsweise erschossen.
- EU-Verordnung Nr. 1143/2014 / Art. 19 Management: Das Bundesamt für Naturschutz erklärt, dass für bereits weit verbreitete Arten Managementmaßnahmen entwickelt werden. Die Bundesländer haben bei Umsetzung, Priorisierung und Auswahl der konkreten Maßnahmen Gestaltungsspielräume; jede Maßnahme muss im Einzelfall abgewogen werden.
- Tödliche und nicht tödliche Maßnahmen: Die Managementunterlagen stellen klar, dass nach Art. 19 der EU-Verordnung sowohl tödliche als auch nicht tödliche Maßnahmen möglich sind. Für Waschbären wird die Möglichkeit der Haltung sowie der Aufnahme und Weitergabe durch Auffangstationen als Managementoption genannt, sofern die Tiere unter Verschluss gehalten werden und Fortpflanzung dauerhaft verhindert wird.
- Beispiel Schleswig-Holstein: Dort wird offiziell dargestellt, dass für Waschbären über Art. 19 eine Haltungsoption besteht, unter anderem mit ausbruchssicherer Haltung, Verhinderung der Fortpflanzung, Kennzeichnung, Abstimmung mit dem Jagdausübungsberechtigten und weiteren Auflagen.
- Jagdzeiten NRW: Nach der Landesjagdzeitenverordnung NRW sind erwachsene Waschbären vom 1. August bis 28. Februar bejagbar; Jungwaschbären ganzjährig. Das belegt aber nur eine jagdrechtliche Möglichkeit, keine automatische Tötungspflicht.
