Am 02.01.2026 wurde in Völklingen (Bismarckstraße 7) auf einem Balkon ein Altdeutsches Mövchen als Fundtier gesichert. Aufgrund der winterlichen Temperaturen bestand eine akute Lebensgefahr für das Tier. Die Sicherstellung war zwingend erforderlich gemäß §§ 1 und 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) sowie zur Gefahrenabwehr nach § 1 Saarländisches Polizeigesetz (SPolG).
Bei dem Tier handelt es sich rechtlich um ein Fundtier im Sinne des § 965 BGB. Zuständig ist damit die Stadt Völklingen als Fundbehörde.
Die Stadt befindet sich damit im Annahmeverzug gemäß §§ 293 ff. BGB. Der Tiernotruf Saarland e.V. musste deshalb eine Notaufnahme gemäß §§ 966, 967 BGB durchführen – ausschließlich zur Gefahrenabwehr. Eine Dauerunterbringung ist keine gesetzliche Pflicht des Vereins.
Die Stadt ist verpflichtet, unverzüglich eine zuständige Unterbringungsstelle zu benennen und die Kosten der Sicherstellung, Pflege und Unterbringung gemäß § 971 BGB zu erstatten. Sollte dies nicht erfolgen, werden wir die Erstattung notfalls gerichtlich durchsetzen.
Tiernotruf Saarland e.V. – Sichern · Retten · Versorgen · Schützen


