S A T Z U N G
des Vereins Tiernotruf Saarland e.V. mit Sitz in Völklingen

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Tiernotruf Saarland e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Völklingen.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes sowie die Unterstützung von Maßnahmen zur Rettung, Sicherung, Erstversorgung und Vermittlung von in Not geratenen Tieren im Saarland.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar ideelle Zwecke und keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
Wirtschaftliche Tätigkeiten dürfen nur als untergeordneter Hilfsbetrieb zur Zweckverwirklichung ausgeübt werden.

§ 3 Zweckverwirklichung
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Rettung, Sicherstellung und Erstversorgung von Fund-, Notfall- und herrenlosen Tieren
>b) Unterstützung von Kommunen, Tierheimen, Tierärzten und anerkannten Tierschutzstellen
c) Transport von Tieren zu tierärztlichen Einrichtungen oder sicheren Unterbringungsstellen
d) Präventions- und Aufklärungsarbeit
e) Öffentlichkeitsarbeit

4 Helfer
Mitglieder und freiwillige Helfer handeln ehrenamtlich.
Eine Vergütung erfolgt nicht. Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Organe.

5 Finanzierung
Der Verein finanziert sich aus Beiträgen, Spenden und sonstigen Zuwendungen.

§ 6 Aufwendungsersatz
Mitglieder können Ersatz notwendiger Auslagen erhalten.
Die Entscheidung trifft der Vorstand.

7 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Aktive Mitglieder unterstützen den Verein durch operative oder organisatorische Tätigkeit.
Fördermitglieder unterstützen den Verein finanziell oder ideell.
Ehrenmitglieder können vom Vorstand ernannt werden und sind beitragsfrei.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.

8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von vier Wochen zum Jahresende zu erklären.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft gegen die Interessen des Vereins verstößt oder das Ansehen des Vereins erheblich beeinträchtigt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

9 Beiträge
1. Der Jahresbeitrag beträgt: für aktive Mitglieder: 36 €, für fördernde Mitglieder: 60 €.
2. Der Beitrag wird jährlich im Voraus fällig.
3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
4. Näheres kann eine Beitragsordnung regeln.

10 Organe
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.

11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
der/dem 1. Vorsitzenden,
der/dem 2. Vorsitzenden,
der/dem Kassenwart/in.
Zusätzlich können bis zu drei Beisitzer/innen bestellt werden. Die Beisitzer/innen gehören dem erweiterten Vorstand an und unterstützen den Vorstand in seiner Arbeit; sie sind nicht vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB.
2. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig.
3. Die/Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein.
4. Bei Verhinderung vertritt die/der 2. Vorsitzende den Verein allein.
5. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§12 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
2. Sie kann als Präsenz-, Hybrid- oder vollständig digitale Versammlung durchgeführt werden.
3. Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand.
4. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
Wahl und Entlastung des Vorstandes,
Satzungsänderungen,
Beitragsordnungen,
Genehmigung des Jahresberichts,
Anträge der Mitglieder.
5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern Gesetz oder Satzung keine andere Mehrheit erfordern.
6. Digitale Versammlungen zulässig, wenn Identität, Abstimmung und Protokoll gesichert sind.

§13 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§14 Auflösung
Bei Auflösung fällt das Vermögen an eine gemeinnützige Tierschutzorganisation.

§15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft und ersetzt alle früheren Fassungen.